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PQ-KEP  Video Teil 1

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WO KANN ICH EINEN HANDELSREGISTERAUSZUG ERHALTEN?

Den aktuellen Handelsregisterauszug können Sie unter Opens external link in current windowwww.handelsregister.de anfordern oder alternativ kann Ihr Steuerberater oder Notar den Auszug beantragen.

WIRD MEINE GEWERBEANMELDUNG BENÖTIGT?

Ja, wir benötigen von Ihnen eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung oder im Falle eines Umzugs eine Gewerbeummeldung mit der aktuellen Anschrift. Diese erhalten Sie vom Gewerbeamt.

Bitte beachten Sie, dass auf der Gewerbeanmeldung bei Gesellschaften und Körperschaften die Handelsregisternummer angegeben sein muss.

Bitte vergessen Sie nicht, dass die Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung vom Geschäftsführer unterschrieben werden muss.

WIE KANN ICH DER ANZEIGEPFLICHT DES POSTGESETZES NACH §36 NACHKOMMEN?

Alle Unternehmen, die nicht lizenzpflichtige Postdienstleistungen erbringen, sind anzeigepflichtig. Das dafür notwendige Anzeigeformblatt finden Sie unter folgender Website Opens external link in current windowwww.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Anzeigepflicht/start.html

Gemäß § 36 des Postgesetzes hat jeder Postdienstleister ohne Lizenz die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich anzuzeigen.

Bitte schicken Sie uns entweder Ihre formelle Anzeige, die an die Bundesnetzagentur geleitet wurde oder eine Bestätigung der gestellten Anzeige an die Bundesnetzagentur.

BENÖTIGE ICH EINE MITGLIEDSBESCHEINIGUNG DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER (IHK)?

Gem. § 2 des IHK-Gesetzes gehören diejenigen Unternehmen zur IHK, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist danach, wer der Gewerbesteuer unterliegt. Dies ist unabhängig davon, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer zahlt.

Eine aktuelle IHK-Mitgliedsbescheinigung erhalten Sie auf der Webseite Ihrer lokalen IHK oder Sie fordern diese Bescheinigung bei Ihrer lokalen IHK an.

WO ERHALTE ICH EINE BESCHEINIGUNG IN STEUERSACHEN?

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag von dem für Sie zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.

Wichtig dabei ist, dass alle vier Steuerarten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer) beinhaltet.

Für bayerische Unternehmen ist eine Bescheinigung des Finanzamtes mit der Bestätigung ausreichend, dass keine Steuerrückstände bestehen.

Sollten Sie von Ihrem Finanzamt keine Auskunft bezüglich der Gewerbesteuer erhalten, können Sie diese Angabe bei Ihrer Stadt/Gemeinde beantragen.

WO ERHALTE ICH DIE UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT?

Die BG Verkehr ist als gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig.

Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Unfallversicherung entweder bei der BG Verkehr auf deren Webseite über die Funktion BGdirekt oder telefonisch unter der Rufnummer +49 40 3980-0 anfordern.

BENÖTIGE ICH EINEN AUSZUG AUS DEM GEWERBEZENTRALREGISTER?

Im Gewerbezentralregister werden alle Verstöße eines Unternehmens eingetragen. Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist damit das gewerbliche Führungszeugnis eines Unternehmens.

Sie können den Auszug aus dem Gewerbezentralregister online im Portal des Bundesamtes für Justiz oder beim Bürgeramt Ihrer Stadt/Gemeinde anfordern. Die Online-Anforderung über das Portal beim Bundesamt für Justiz ist nur für Personen mit einem, für die AusweisApp freigeschalteten Personalausweis möglich.

Da die Ausstellung dieses Dokuments einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, können Sie uns für die Dauer von zwei Monaten ersatzweise die Bestätigung Ihres Antrags auf den Gewerbezentralregisterauszug zusenden.

Beachten Sie, dass der Auszug des Gewerbezentralregisters auf das Unternehmen und nicht auf Sie als Privatperson ausgestellt werden muss.

WIE VERHÄLT ES SICH MIT DER GÜTERKRAFTVERKEHRSLIZENZ?

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde. Gleiches gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Bitte beachten Sie auch hier, dass die Lizenz auf die aktuelle Anschrift und Firmierung Ihres Unternehmens ausgestellt sein muss.

WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BEI NEUGRÜNDUNGEN BENÖTIGT?

Neu gegründete Unternehmen müssen alle im Antrag aufgeführten Unterlagen einreichen. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die noch keine Mitarbeiter eingestellt haben. In diesem Fall entfallen Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter, zur Umsatzabfrage in der Eigenerklärung, zur Lohnsteuer und zur Gewerbesteuer.